Impressum – CBR Food Technic GmbH
Angaben gemäß § 5 TMG
Inta Ringe
CBR Food Technic GmbH
Püttelkower Weg 2
D-19243 Karft / Germany
UST-Id
DE 211 430 787
Handelsregister
87/107/01270
Finanzamt
Hagenow
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Urheberrecht
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Quelle: https://e-recht24.de/impressum-generator.html
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auftragserteilung und Umfang der Lieferpflicht
Der Inhalt der Bestellung ist auf unserem Angebot angegeben. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden irgendwelcher Art sowie Erklärungen und Zusicherungen von Beauftragten und Erfüllungshilfen sind für uns nur dann bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben, ganz gleich, von wem der Auftrag getätigt ist. Der Besteller ist an seine Bestellung gebunden. Die Bestellung wird für uns mit Ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Rechtsverträge werden in der deutschen Sprache erstellt. Übersetzungen, die nicht von uns erstellt wurden, werden nicht anerkannt. Aufträge die aus mehreren Positionen bestehen, die nicht als eine Anlage zu sehen sind, werden als einzelne Verträge bearbeitet und sind rechtlich auch so zu sehen. Die Annullierung von Aufträ-gen ist nur dann gültig, wenn sie unserseits schriftlich bestätigt wurde. Zum Auftrag gehörige Unterlagen und Angaben sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie ausdrücklich und schriftlich von uns als verbindlich bezeichnet werden. An alle von uns gelieferten Unterlagen behalten wir uns das Eigen-tums- u. Urheberrecht vor. Der Empfänger darf sie Dritten nicht zugänglich machen; die Unterlagen sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben. Soll ein uns erteilter Auftrag über eine Finanzierungsbank od. Leasinggesellschaft abgewickelt werden, so sind wir berechtigt, von dem Auftrag zurückzutre-ten, wenn die Finanzierungsbank od. Leasinggesellschaft auf Grund der über den Besteller eingeholten Auskunft die Finanzierung ablehnt.
Preise
Die Preise verstehen sich ab Karft. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vorher schriftlich vereinbart sind.
Lieferbedingung
Incoterms 2010 EXW.
Zahlungen
Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung oder der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist sofort netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Auslieferung der Ware erfolgt nach Zahlungseingang. Montagekosten sind sofort in bar nach Aufstellung der Kühl-,/Tiefkühlzellen an unseren Monteur zu leisten. Aufträge die aus mehreren Positionen bestehen, die nicht als eine Anlage zu sehen sind, werden als einzelne Verträge berechnet und sind bei Fälligkeit unabhängig zu den anderen Positionen zu begleichen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3,5 % über Landeszentralbankdiskont berechnet. Vertreter, Monteure, Agenten sind zur Entgegennahmen von Zahlungen berechtigt. Schecks gelten als erfolgte Zahlung erst dann, wenn sie eingelöst sind.
Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Maschinen und Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen (bei Zahlung mit Schecks bis zu deren Einlösung) im Eigentum unserer Firma. Die gelieferten Maschinen oder Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte ver-pfändet, noch zur Sicherung übereignet werden. An die Stelle der uns gehörenden Maschinen oder Ware tritt, wenn diese veräußert werden, der Anspruch gegen den Drittabnehmer, der schon jetzt als an uns abgetreten gilt. Der Besteller ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Besteller übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Ein verlängerter Eigen-tumsvorbehalt wird hiermit angezeigt.
Liefertermine
Es gelten die von uns bestätigten Liefertermine. Bei unverschuldeten Verzögerungen, wozu auch solche Fabrikatsverzögerungen zählen, denen wir oder unsere Zulieferer ausgesetzt sein sollten, und bei solchen von höherer Gewalt, verlängern sich die zugesagten Termine automatisch für die Dauer der Verzö-gerung und deren Auswirkungen. Wir sind zur Annullierung des Vertrages berechtigt, wenn infolge von uns oder unseren Zulieferern nicht zu vertretender Verhältnisse die Erfüllung des Vertrages mit erheblichen Belastungen verbunden wäre und wenn diese kalkulatorisch nicht ansetzbar waren. Der Verkäufer ist verpflichtet den Käufer bei derartigen Problemen unverzüglich Informationen zukommen zu lassen. Ein Schadenersatzanspruch steht in einem solchen Falle dem Käufer nicht zu.
Aufstellung und Montage
Für evtl. erforderliche Baugenehmigungen etc…ist der Käufer zuständig. Die behördlichen Genehmigungen werden vorausgesetzt. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen : Energie und Abwasser für Tauwasser an der Verwendungsstelle; bei der Montagestelle für die Aufbewah-rung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und das für das Monta-gepersonal angemessene Arbeits- u. Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz unseres Besitzes und Eigentums sowie unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes/Eigentums ergreifen würde; Schutzkleidung, und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind. Vor Beginn der Montagestunden hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Bestellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein und für Gabelstapler u. Scherenarbeitsbühnen geeignet u. befahrbar sein. Eine Betonaufstellfläche in der Größe der Kühl-, bzw. Tiefkühlzelle, muss planeben, waagerecht, und tragfähig sein. Unebene Aufstellflächen müssen bauseits entsprechend ausgeglichen werden. Planeben bezieht sich auf die DIN 18202, Toleranzen im Hochbau. Für den Standort der Kühl-, bzw. Tiefkühlzellen sind bauseits erhöhte Anforderungen zu erfüllen. Dies gilt besonders für die beiden folgenden Bereiche: Tabelle 1 - Grenzabmaße: Bei Bodenabsenkungen sind max. 0 bis 2 mm größere Tiefen erlaubt als vorgesehen. Tabelle 3 - Ebenheitstoleranzen: Hier dürfen Abweichungen von 2 mm im gesamten Aufstellbereich der Zelle nicht überschritten werden. Abhängung der Deckenisolierung: Der Kunde muss sicher stellen, dass unsere Kühlzellen-Deckenisolierelemente alle 4,00 m abgehängt werden können. Die Tragfähigkeit der Konstruktion wie z.B. Dachkonstruktion, Balkengerüst, Trapezmetalldecke, etc... über unserer Kühl./Tiefkühlzellen muss durch den Käufer nachgewiesen werden. Sollte der Käufer keinen Nachweis führen können, trägt das Risiko der Käufer. Angaben über Kälteleistungen für Kühl./Tiefkühlzellen sind unverbindlich. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertre-tende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen unseres Montagepersonals zu tragen. Der Käufer hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitsstunden unseres Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage od. Inbe-triebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Verlangen wir nach der Fertigstellung die Abnahme unserer Leistungen, so hat der Käufer sie grundsätzlich sofort vorzunehmen, längstens aber innerhalb von einer Woche. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn unsere Leistungen ggf. nach Abschluss einer schriftlichen vereinbarten Testphase in Gebrauch genommen worden sind. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Silikonfugen sind Wartungsfugen.
Beanstandungen
Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang des Kaufgegenstandes schriftlich bei uns anzubringen. Telefonisch ange-brachte Beanstandungen sind nur unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und unseres Mitarbeiters unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Bei einem Handels-kauf gilt darüber hinaus § 377 HGB.
Gewährleistungsbestimmungen
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen
des § 476 a BGB und § 477 BGB jedoch mit folgenden Maßgaben. Eine
Gewährleistung die jeweils geforderten Sicherheitsvorschriften der
einzelnen Länder für gebrauchte und/oder überholte Maschinen, sowie
gebrauchte Kühl./Tiefkühlzellen, wird nicht übernommen und ist von
dem Käufer zu erfüllen. Eine Gewährleistung von Neumaschinen werden
innerhalb der EG-Länder (CE Abkommen) übernom-men. Außerhalb der der
EG-Länder wird nicht übernommen. Eine Übernahme in der Fertigung
dieser Vorschriften wird gewährt, wenn der Käufer vor
Fertigungs-beginn dem Verkäufer die entsprechenden Unterlagen zu
Verfügung stellt. Wir verpflichten uns, alle Schäden, die auf
mangelhafte Arbeit oder erkennbare Materialfehler zurückzuführen
sind, kostenlos abzustellen, sofern die Ansprüche gem. Nr. 7
angebracht wurden und keine Zahlungen rückständig sind. Für Mängel
die durch unsachgemäße Behandlung, oder unsachgemäße Verwendung
falschen Zubehörs oder Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften
entste-hen, gelten die Gewährleistungsvorschriften als
ausgeschlossen. Werden Schäden oder Mängel an einer Maschine,
Maschinenteile oder Kaufgegenstände geltend gemacht, so sind die
mangelhaften Sachen franko an uns einzusenden; für neue Maschinen,
das sind solche, die aus fabrikneuen Teilen bestehen, wird
Gewährleistung auf 1 Jahr geleistet; jedoch ohne Transport-, Wege-,
und Arbeitskosten. Für Gebrauchtmaschinen, gebrauchte
Kühl./Tiefkühlzellen, sowie auf gebrauchte Isolierpaneele und
Isolierpaneele 3. Wahl wird keine Gewährleistung geleistet, sie
werden verkauft wie beschaffen und unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung. Produktionsausfallkosten werden nur in
vertraglich vereinbarten Fällen übernommen.
Bei Kälteanlagen, die im Preis mehr als 30 % reduziert sind, handelt
es sich um Auslaufmodelle, diese haben nur 1 Jahr
Sachmängelhaftung.
Arbeitslohn und Montagekosten fallen nicht unter die
Sachmängelhaftung und sind vom Kunden zu tragen.
Produkteigenschaften Paneele 2. Wahl
Alle PIR-Isolierpaneele 1. und 2. Wahl sind zertifiziert. Die Isolierpaneele 2. Wahl bestehen aus PIR-Schaum beidseitig Stahl mit Farbe pulverbeschichtet, farblich unsortiert. Die Wandflächen sind unterschiedlich profiliert können aber auch glatt sein. Leichte Beschädigungen sind selten aber möglich. Wir behal-ten uns vor, bei nichtlieferbaren Wandstärken dickere Paneele ohne Aufpreis zu liefern. Paneele 2. Wahl können unterschiedliche Beschichtungen haben z.B.: Polyester SP-25my Standard 2 Schicht Einbrennlackierung, Lackschicht FS-3000 Foodsafe oder LMF-Folie 150my.
Produkteigenschaften Paneele 3. Wahl
PIR-Isolierpaneele 3. Wahl sind zertifiziert, farblich unsortiert, unterschiedliche Stärken und Profilierungen, die Folien sind teilweise nicht abziehbar, können vereinzelnd Roststellen, Kratzer oder Beulen haben.
Abbildungen
Maße und Gewichtsangaben sind unverbindlich. Abweichungen sind gestattet, weil Verbesserungen von Kaufgegenständen auf den Abbildungen nicht immer gleich sichtbar gemacht werden können. Für Angaben und Dateiinformationen bei Gebrauchtwaren übernehmen wir keine Haftung.
Rücktritte
Trotz der Vereinbarung eines Zahlungszieles sind wir berechtigt, durch eingeschriebenen Brief Barzahlung vor Absendung der Ware zu verlangen, wenn der Käufer fällige Rechnungsbeträge nicht vereinbarungsgemäß bezahlt hat, wenn er in Abnahmeverzug geraten ist, wenn seine Vermögensverhältnisse sich wesentlich verschlechtert haben oder seine Zahlungen stocken, ferner, wenn nach dem Abschluss des Liefervertrages bei uns eine ungünstige Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Käufers eingeht. Wird die Barzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Aufforderung geleistet, so sind wir berech-tigt, nach unserer Wahl von den mit dem Abnehmer geschlossenen Lieferungsverträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlan-gen. Vor völliger Zahlung früherer Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendwelchen laufenden Verträ-gen verpflichtet. Bei Nichtabnahme bestellter Ware wird nach 30 Tagen ohne den Nachweis eines Schadens 20% der Auftragssumme fällig.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Teile ist für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Schwerin ausschließlicher Erfüllungsort.